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Das eScooter Gesetz ist auf dem Weg

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Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soll auch "elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen" die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Damit gemeint sind sogenannte E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller.

Achtung Abgrenzung beachten!

Abgrenzung: Der E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller wird fälschlicherweise oft als E-Roller beziehungsweise Elektroroller bezeichnet. Bei Letzterem handelt es sich jedoch um den deutlich leistungsstärkeren Elektromotorroller, eine elektrische Variante des klassischen Motorrollers.

Leicht, leise und umweltfreundlich

Eine Besonderheit dieser sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge liegt in ihren meist kleinen Ausmaßen und ihrem geringen Gewicht. Sie sind falt- und tragbar, können unterschiedliche Transportmittel miteinander verknüpfen und auch kurze Distanzen überbrücken.

Ihr größter Vorteil ist das abgasfreie Fahren. Darüber hinaus ist der E-Antrieb geräuschärmer als der von benzinbetriebenen Varianten. Die Verordnung dient somit der Förderung der Elektromobilität und realisiert damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

Straßenverkehrsgesetz:

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge.

Was sieht die Verordnung im Detail vor?

Von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:

Lenk- oder Haltestange
Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
Erfüllung "fahrdynamischer" Mindestanforderungen

Heißt auf deutsch übersetzt: Ein Elektrokleinstfahrzeug muss verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben.

Zulassungsfrei, aber versicherungspflichtig

Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig.

Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht keine Zulassungspflicht.

So gehts weiter...

Die Bundesregierung kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkünden. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 15. Juni 2019 vorgesehen.

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